AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

  1. Nachfolgende Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für alle mit uns getätigten Geschäfte. Hiervon abweichende Bestimmungen oder Vereinbarungen gelten nur, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden. Ergänzend gelten auch die allgemeinen Lieferungsbedingungen unserer Lieferwerke, jedoch nur insoweit, als sie vorliegenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen nicht widersprechen. Gegenüber Geschäftspartnern, welchen unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen aus früheren Geschäften, Angeboten oder Auftragsbestätigungen bekannt sind, gelten diese Bedingungen für alle weiteren Geschäfte als vereinbart.
    Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht.
  2. Ereignisse höherer Gewalt – insbesondere Streiks, Aussperrungen oder Betriebsstörungen bei uns oder unseren Lieferwerken – berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
    Erfüllt unser Vertragspartner eine uns gegenüber übernommene Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig oder nur teilweise, so steht uns auch ohne Mahnung, Inverzugsetzung oder Nachfristberechnung das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  3. In unseren Angeboten enthaltene Angaben über Mengen und Preise erfolgen unverbindlich. Ist eine uns bindende Preisabsprache zustande gekommen und tritt nachträglich infolge steuerlicher oder anderer gesetzlichen Maßnahmen sowie allgemeiner Preisbewegungen eine Preisänderung ein, so sind wir berechtigt, die Preise zu berichtigen oder die Ausführung des Auftrags abzulehnen.
    Für den Fall einer rückwirkenden Belastung behalten wir uns ausdrücklich vor, auch für schon getätigte Geschäfte eine Nachberechnung vorzunehmen. Der Vertragspartner kann in keinem der vorgenannten Fälle irgendwelche Ansprüche gegen uns geltend machen.
  4. Von uns angegebene Lieferfristen gelten nur annähernd und sind für uns unverbindlich. Bei uns oder unseren Lieferwerken eintretende Betriebsstörungen oder sonstige, die Ausführung des betreffenden Auftrages hemmenden Vorfälle, insbesondere Ereignisse höherer Gewalt oder fehlende Ablademöglichkeiten berechtigen uns zum Aufschub der Lieferung um diejenige Zeit, während der das Hindernis besteht. Die Käufer sind verpflichtet, in solchen Fällen die Ware auch mit Verspätung anzunehmen.
    Sofern ein Lieferwerk auf Grund seiner allgemeinen Bedingungen berechtigt ist, uns aus anderen Gründen die Erfüllung zu verweigern, sind wir in gleicher Weise unseren Käufern gegenüber von der Lieferung befreit.
    Verzugsstrafen, Schadenersatzansprüche, Rücktritt vom Vertrag oder sonstige Rechtsfolgen können wegen Nichteinhaltung der vorgesehenen Lieferzeit oder Annullierung des Auftrages aus den vorangeführten Gründen gegen uns nicht geltend gemacht werden. Bei Nichtabnahme der ordnungsgemäß angebotenen Ware durch den Käufer aus Gründen, die von diesem zu vertreten sind, sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Waren für Rechnung und Gefahr des Käufers zu lagern. Die Lagerung gilt unsererseits als Erfüllung.
  5. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers. Dies gilt auch bei Frankolieferung. In allen Fällen, in welchen bei Bestellungen keine bestimmten Weisungen für den Versand gegeben werden, wird dieser nach bestem Ermessen ohne Verbindlichkeit für die billigste Verfrachtung bewirkt.
    Ruft der Käufer eine ihm als fertig bezeichnete Ware nicht sofort ab, so sind wirberechtigt, die Zahlung innerhalb der vereinbarten Frist zu fordern, wobei die Zahlungsfrist vom Tage der Fertigmeldung an zu laufen beginnt. Eine Garantie für eine längere und sachgemäße Lagerung von fertiger Ware wird nicht übernommen. Desgleichen lehnen wir die Ubernahme von Verpflichtungen, die über vorstehende Bestimmungen hinausgehen, ausdrücklich ab.
    Ein Skonto-Abzug auf den Frachtbefrag ist unzulässig.
  6. Mängelrügen sowie sonstige Beanstandungen haben unverzüglich nach Empfang der Ware zu erfolgen. Sie können jedoch längstens innerhalb von 8 Tagen erhoben werden. Spätestens 3 Tage nach der Anzeige sind uns die Beanstandungen schriftlich zu unterbreiten. Verspätet oder nicht in dieser Form vorgebrachte Beanstandungen bleiben unberücksichtigt.
    Die beanstandete Ware muß bis zu unserer Stellungnahme im Zustand der Anlieferung verbleiben. Eine auf dem Bahntransport entstandene Beschädigung muß vor Entladung durch eine bahnamtliche Tatbestandsaufnahme unter Klärung der Schadensursache festgestellt werden. Bei Transporten mit Lastkraftwagen ist der man gelhafte Zustand der Ware unter Klärung der Schadensursache in einem durch den Transportführer zu bestätigenden Protokoll aufzunehmen. Reklamationen ohne diese bahnamtliche oder protokollarische Feststellung werden nicht anerkannt.
    Bei nachweislich fehlerhaft gelieferter Ware sind wir nur verpflichtet und auch berechtigt, nach unserer Wahl entweder kostenlosen Ersatz in der ursprünglich gelieferten Form zu liefern oder Gutschrift in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Minderwert der gelieferten Ware und dem Preis fehlerhafter Ware zu leisten. Bahnsendungen sind jedoch auf alle Fälle abzunehmen und können nicht zurückgegeben werden. Mängelrügen berechtigen keinesfalls zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung der Rechnungsbeträge.
  7. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt zahlbar. Die Zahlung hat ohne jeden Abzug in bar zu erfolgen. Eine Skontierung unserer Rechnungen ist nur nach vorheriger Vereinbarung gestattet. Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderer Wertpapiere erfolgt nur erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt der Einlösung und ihrer Diskontierungsmöglichkeit. Es steht uns frei, Wechsel jederzeit vor Verfall ohne besondere Begründung zurückzugeben und die Hergabe barer Zahlungsmittel zu verlangen. Alle Zahlungen haben ausschließlich an uns unmittelbar zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweils geltenden Rediskontsatz. Bei Wechselhingabe hat der Käufer alle Diskontzinsen und Spesen nach unserer Berechnung zu tragen. Die Berechnung läuft vom Tage der Fälligkeit unserer Rechnungen an und beschränkt sich nicht auf die Fälligkeit des Wechsels. Zahlungsverzug berechtigt uns fernerhin, vom Vertrag zurückzutrefen.
    Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung, welche nicht durch zeitweilige, stillschweigende Duldung derverspäteten Zahlung ersetztwerden kann, gestaftenwirein Zahlungsziel von 30 Tagen nach Schluß des Liefermonats, jedoch nur auf sofortigen Widerruf ohne besondere Fristsetzung. Bei Teillieferungen steht uns das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlung zu. Bei Gegenlieferung gilt Aufrechnung unsererseits – auch der nicht gleichartigen und fälligen Ansprüche – als vereinbart.
  8. Erfüllungsort für die Lieferung ist Ludwigshafen/Rh. Für die Zahlung gilt Ludwigshafen/Rh. als vereinbart.
    Als Gerichtsstand – auch Wechselklagen – gilt Ludwigshafen/Rh.
    Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen:
    1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung. auch der künftig entstehenden Forderungen einschließlich Zinsen und Kosten jeder Art aus unseren Geschäftsverbindungen mit dem Käufer, unser Eigentum. Dies gilt auch für den Fall der Verbindung und Vermischung hinsichtlich des Miteigenfumsrechtes ( 947, 948 BGB).
    2. Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen, Eine etwaige Verarbeitung durch den Käufer erfolgt für uns. Die verarbeitete Ware, die der Käufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gesondert verwahren und gegebenenfalls gegen Schaden auf eigene Kosten zu versichern hat, dient zur Sicherheit nur in Höhe des Wertes der gelieferten Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im übrigen das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
    3. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden uns bereits jetzt abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Vereinbarung und ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung steht uns in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware zu. Für den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist.
    4. Der Käufer ist zum Weiterverkauf und zur Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß er dem Erwerb einen diesen Bestimmungen entsprechenden gleichartigen Eigentumsvorbehalt auf erlegt und daß die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf bzw. die Vergütung aus der Weiterveräußerung (gemäß Ziffer 3) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.
    5. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung aus der Weiterveräußerung trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von dieser Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Wir werden aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen unsererseits hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und diesen die Abtretung anzuzeigen.
    6. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
    7. Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, daß mit der vollen Bezahlung aller Forderungen das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer uneingeschränkt zustehen. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit — nach unserer Wahl — freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 25% übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, daß mit Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind.
    8. Von einer Pfändung oder jeder anderen Gefahrdung oder Beeinträchtigung unserer Eigentums- und Forderungsrechte durch Dritte hat der Käufer uns unverzüglich unter Beifügung der Pfändungsprotokolle oder entsprechender Unterlagen zu benachrichtigen und seinerseits alles zu tun, um unsere Rechte zu wahren, insbesondere den beitreibenden Gläubiger von unseren Rechten an Waren oder Forderungen zu verständigen.
    9. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der noch in unserem Eigentum stehenden Ware oder uns zustehenden Forderung aus Weiterverkäufen ist dem Käufer ohne unsere Einwilligung untersagt.
      Wenn uns nach Vertragsschluß Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischem Ermessen die Kreditwürdigkeit des Käufers oder etwaiger Wechselverpflichteter herabmindern oder falls eine fällige Zahlung nicht vereinbarungsgemäß geleistet wird, sind wir berechtigt, die sofortige Barzahlung für die gelieferte Ware zu verlangen. Für etwaige Wechselregreßansprüche ist Sicherheit zu leisten. Auch sind wir berechtigt, zu verlangen, daß der Besitz der Ware an uns zurückübertragen und für ihren Minderwert an uns Schadenersatz geleistet wird; für noch zu liefernde Ware können wir nach unserer Wahl Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen.
      Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen berechtigt uns ferner, Schadenersatz zu verlangen bzw. von allen noch nicht erledigten Lieferverträgen ganz oder teilweise zurückzutreten.
      Bei Zahlungseinstellung oder Konkurs oder Eröffnung des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens des Bestellers sind alle unsere Guthaben sofort fällig und noch zu verrechnende Rabatte usw. gelten als verfallen.